Mit dem Ende der Sommerferien beginnt für viele Kinder der Kindergarten.
Kindergartenzuschüsse an die Mitarbeiter sind steuerfrei (§ 3 Nr. 33 EStG). Voraussetzung ist, dass es sich um Leistungen handelt, die zusätzlich zu dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Ein Zuschuss zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn kann auch unter Anrechnung auf andere freiwillige Sonderzahlungen geleistet werden (R 3.33 Absatz 5 LStR). Nur Gehaltsumwandlungen sind schädlich.
Welche Einrichtungen gefördert werden
Gleichgültig ist, ob die Unterbringung und Betreuung in betrieblichen oder außerbetrieblichen Kindergärten erfolgen. Barzuschüsse sind ebenso begünstigt wie der Betriebskindergarten. Vergleichbare Einrichtungen sind etwa Schulkindergärten, Kindertagesstätten, Kinder¬krippen, Tages- oder Wochenmütter sowie Ganztagspflegestellen. Die Einrichtung muss gleichzeitig zur Unterbringung und Betreuung von Kindern geeignet sein; die Betreuung allein genügt nicht. Die Unterbringung beinhaltet auch Unterkunft und Verpflegung.

Welche Leistungen nicht gefördert werden
Soweit Arbeitgeberleistungen auch den Unterricht eines Kindes ermöglichen, sind sie hingegen nicht steuerfrei. Das Gleiche gilt für Leistungen, die nicht unmittelbar der Betreuung eines Kindes dienen, zum Beispiel die Beförderung zwischen Wohnung und Kindergarten (R 3.33 Absatz 2 LStR).
Regelungen zur Prüfung der Schulpflicht
Begünstigt sind grundsätzlich nur Leistungen für Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern. Ob ein Kind schulpflichtig ist, richtet sich nach dem jeweiligen landesrechtlichen Schulgesetz. Die Schulpflicht ist aus Vereinfachungsgründen nicht zu prüfen bei Kindern, die
• das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder
• im laufenden Kalenderjahr das 6. Lebensjahr nach dem 30. Juni vollendet haben, es sei denn, sie sind vorzeitig eingeschult worden, oder
• im laufenden Kalenderjahr das 6. Lebensjahr vor dem 1. Juli vollendet haben, in den Monaten Januar bis Juli dieses Jahres.
Seit 2015 gibt es eine Vereinfachungsregelung, wonach von nicht schulpflichtigen Kindern ausgegangen werden kann, solange sie noch nicht eingeschult sind (R 3.33 Absatz 3 LStR). Damit können in den Ländern mit „späten Sommerferien“ auch in den Monaten August und gegebenenfalls September (bis zum Tag der Einschulung) die Kindergartenzuschüsse ohne weiteres steuerfrei ausgezahlt werden.
Aufzeichnungs- und Nachweispflichten
Der Mitarbeiter muss dem Arbeitgeber die Zahlungen an den Kindergarten mindestens in Höhe des Zuschusses nachweisen. Der Arbeitgeber muss den Originalbeleg zusammen mit den übrigen Lohnunterlagen aufbewahren. In Betracht kommt dafür der jährliche Bescheid über die Kindergartenbeiträge.
Zuschuss betragsmäßig nicht begrenzt
Steuerfreie Kindergartenzuschüsse unterliegen bisher keinen Höchstbeträgen. Bereits seit längerem wird eine Gesetzesänderung diskutiert, nach der Zuschüsse – ähnlich wie Kinderbetreuungskosten in der Einkommensteuererklärung – nur noch bis zu zwei Dritteln, max. 4.000 Euro steuerfrei bleiben sollen (vergleiche zuletzt Bundesrat-Drucksache 121/15, Beschluss). Die Umsetzungschancen sind aber derzeit eher als gering einzustufen.