Unternehmen bieten häufig Veranstaltungen für ihre Geschäftspartner bzw. Mitarbeiter an. Hinsichtlich der Vorteile, die den Eingeladenen aus diesen Veranstaltungen entstehen, können die Unternehmen die Pauschalversteuerung nach § 37b EStG wählen.

In die Bemessungsgrundlage sind jedoch nicht immer alle Aufwendungen für einzubeziehen. Vielmehr ist zu unterscheiden, um welche Art von Veranstaltung es sich handelt. Die OFD  Nordrhein-Westfalen erläutert Einzelheiten in ihrer Kurzinformation Lohnsteuer Nummer 01/2017 vom 7.9.2017, DB 2017 S. 2324.

Incentive-Veranstaltungen

Incentive-Veranstaltungen sind Veranstaltungen, die allein dem privaten Vergnügen dienen, wie zum Beispiel (Jubiläums-)Feiern, Theaterbesuche oder Reisen mit touristischem Programm. Dabei unterscheidet man Tagesveranstaltungen mit Incentive-Charakter und Incentivereisen.

  • Die geldwerten Vorteile aus Tagesveranstaltungen mit Incentive-Charakter und Incentive-Reisen sind für die Teilnehmer grundsätzlich Betriebseinnahmen bzw. Arbeitslohn. Davon ausgenommen ist der auf die Teilnahme an einer geschäftlich veranlassten Bewirtung (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG) entfallende Anteil der Gesamtaufwendungen. Dabei ist nicht entscheidend, ob es sich bei der zu beurteilenden Tagesveranstaltung um eine gesponserte Sport- oder Kultur­veranstaltung mit Werbecharakter oder um eine selbst organisierte Veranstaltung handelt. Entscheidend ist vielmehr, dass der geschäftliche Anlass einer Bewirtung sich auch im Rahmen einer Unterhaltungsveranstaltung ausschließlich nach dem Teilnehmerkreis und nicht nach dem Anlass der Veranstaltung bestimmt.
  • Im Rahmen von Incentivereisen fließen hingegen Aufwendungen für die Bewirtung in die Bemessungsgrundlage mit ein (vgl. BMF, Schreiben 19.5.2015, Haufe Index 8020438, Rz. 10). Eine Incentivereise liegt in Abgrenzung zu einer Tagesveranstaltung mit Incentive-Charakter vor, wenn die Incentivereise mindestens eine Übernachtung umfasst.

Betrieblich veranlasste Veranstaltungen

Betrieblich veranlasste bzw. betriebsfunktionale Veranstaltungen sind zum Beispiel fachliche Besprechungen, Produktpräsentationen oder Fortbildungen. Die Teilnahme an diesen Veranstaltungen dient nicht dem privaten Vergnügen, sondern erfolgt aus rein betrieblichen Gründen. Die aus Anlass solcher Veranstaltungen entstehenden Aufwendungen, wie die Zurverfügungstellung von Räumen nebst Ausstattung, (Tagungs-)Unterlagen, Referenten und gegebenenfalls übernommene Reise- und Übernachtungskosten sind daher nicht als geldwerte Vorteile der Teilnehmer anzusehen und nicht unter § 37b EStG zu fassen.

Gemischt veranlasste Veranstaltungen

Gemischt veranlasst sind Veranstaltungen, die sowohl betrieblich veranlasste Bestandteile als auch Bestandteile mit Incentive-Bezug haben. Die Aufwendungen dafür sind aufzuteilen:

  • Aufwendungen, die unmittelbar den Veranstaltungsteilen mit Incentive-Bezug zugeordnet werden können (zum Beispiel touristisches Programm), sind insgesamt als geldwerte Vorteile der Teilnehmer anzusehen.
  • Aufwendungen, die unmittelbar den rein betrieblich veranlassten Veranstaltungsteilen zugeordnet werden können (zum Beispiel Kosten für Tagungsräume/Referenten), sind nicht als geldwerte Vorteile der Teilnehmer anzusehen.
  • Aufwendungen, die sich nicht unmittelbar in einen der vorgenannten Bereiche einordnen lassen (zum Beispiel Flug-/Fahrtkosten, Übernachtungskosten) sind im Wege einer sachgerechten Schätzung aufzuteilen.

Die Aufteilung der nicht direkt zuzuordnenden Aufwendungen soll grundsätzlich zeitanteilig erfolgen.

Hinweis: Entsprechend dem sogenannten Portugal-Urteil des BFH v. 18.8.2005 (VI R 32/03, Haufe Index HI1439552) vorgegebenen Aufteilungsmaßstab ist bei der zeitanteiligen Aufteilung von einem Acht-Stunden-Arbeitstag als Ausgangsgröße auszugehen. Die Zeitanteile für die An- und Abreise bleiben für die Ermittlung des Aufteilungsmaßstabs außer Ansatz.

Bei den Geschenken ändert sich doch nichts 

Nach einem aktuellen Urteil (BFH, Urteil v. 30.3.2017, IV R 13/14) unterliegt die Übernahme der pauschalen Einkommensteuer nach § 37b EStG für ein Geschenk als weiteres Geschenk einem Betriebsausgabenabzugsverbot. Das soll nicht nur gelten soweit bereits der Wert des Geschenks selbst den Betrag von 35 EUR übersteigt, sondern auch wenn die Grenze zusammen mit der übernommenen pauschalen Einkommensteuer überschritten wird.

BMF weist jedoch auf Vereinfachungsregelung hin 

Das Bundesfinanzministerium hat das Urteil im Bundessteuerblatt veröffentlicht. Wichtig ist aber die dazu angefügte Fußnote: „Die Finanzverwaltung wendet die Vereinfachungsregelung in Rdnr. 25 des BMF-Schreibens vom 19.52015 (Haufe Index 8020438) weiter an.“ Danach stellt die Finanzverwaltung für die Abziehbarkeit der Pauschalsteuer als Betriebsausgabe darauf ab, ob die Aufwendungen für die Zuwendung (also ohne die Pauschalsteuer) den Betrag von 35 EUR übersteigen. Die übernommene Steuer ist nicht mit einzubeziehen. Im Ergebnis bleibt es also wie es ist und die Weihnachtsgeschenke können kommen.