Billiger tanken im benachbarten EU-Land, z. B. in Österreich oder Luxemburg, bringt Ihnen nur dann einen finanziellen Vorteil, wenn Ihre Umsätze einen Vorsteuerabzug ausschließen.

Ansonsten macht der fehlende Vorsteuerabzug den Preisvorteil wieder zunichte.
Eine Vorsteuererstattung über das Bundeszentralamt für Steuern für die im Ausland gezahlte Umsatzsteuer ist nicht immer möglich. Welche Regelungen Sie als Unternehmer beachten müssen, und wie richtig gebucht wird, greift der Praxis-Tipp anhand eines Beispiels einer Tankrechnung aus Österreich auf.

Kein Vorsteuerabzug bei Tankquittung aus anderen EU-Staaten
Die österreichische Umsatzsteuer kann in Deutschland nicht als Vorsteuer abgezogen werden. Unternehmer dürfen nur die deutsche Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen, die Umsatzsteuer aus anderen EU-Staaten jedoch nicht. Die ausländische Umsatzsteuer muss deshalb zusammen mit dem Aufwand in der Buchhaltung erfasst werden.
Der fehlende Vorsteuerabzug ist ein erheblicher Nachteil, der in Kauf genommen werden muss. Wenn in Deutschland für einen Liter Benzin 1,40 EUR gezahlt werden muss, kann daraus ein Vorsteuerabzug von 0,22 EUR geltend gemacht werden. Der Preisvorteil gegenüber Österreich muss mehr als 0,22 EUR betragen. Bei einer geringeren Preisdifferenz lohnt sich das Tanken in Österreich nicht.
Das ist nur eine grobe Betrachtung, die die Größenordnung wiedergibt. Ob und in welchem Umfang sich der fehlende Vorsteuerabzug auswirkt, hängt auch davon ab, wie stark das Fahrzeug privat genutzt wird und wie die private Nutzung versteuert wird.
Antrag auf Vorsteuer-Vergütung: So kann die ausländische Vorsteuer von manchen Staaten zurückgeholt werden
Unternehmer dürfen in ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung und Umsatzsteuer-Jahreserklärung nur die deutsche Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen. Ausländische Umsatzsteuer, die aus betrieblichem Anlass in Rechnung gestellt wird, kann ggf. in einem so genannten Vorsteuer-Vergütungsverfahren geltend gemacht werden. Das ist jedoch nur bei den Ländern möglich, mit denen entsprechende Gegenseitigkeitsvereinbarungen getroffen worden sind.
Die Gegenseitigkeit ist bei allen EU-Staaten gegeben. D. h., dass der Unternehmer eines EU-Landes die Vorsteuererstattung bei jedem anderen EU-Land beantragen kann. Darüber hinaus gibt es noch Drittstaaten, mit denen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind. Die Liste dieser Staaten wird laufend angepasst und vom Bundesfinanzministerium bekannt gemacht (BMF, Schreiben v. 17.10.2014 IV D 3 – S 7359/07/10009, 2014/09276860)
Die Vorsteuer-Vergütung muss elektronisch bis 30.9. jeden Jahres beantragt werden.
Unter bestimmten Voraussetzungen erhalten Unternehmen auf Antrag die im Ausland gezahlte Umsatzsteuer zurück. Anträge auf Vorsteuervergütung können Unternehmen, die ihren Sitz in einem EU-Mitgliedsstaat haben, ausschließlich in dem EU-Land stellen, in dem sie ansässig sind (Art. 7 der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12.2.2008). D. h., dass Unternehmen mit Sitz in Deutschland, ihren Antrag über das elektronische Portal des Bundeszentralamts ((Link auf Bundeszentralamt für Steuern)) für Steuern einreichen müssen. Diese Anträge müssen dem Mitgliedstaat, in dem der Unternehmer ansässig ist, bis spätestens 30.09. des Jahres, das auf den Erstattungszeitraum folgt in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist, vorliegen.
Bevor der Erstattungsantrag gestellt wird, sollte zunächst geprüft werden, ob eine Vorsteuererstattung überhaupt möglich ist.
Das Umsatzsteuerrecht innerhalb der EU ist zwar weitgehend harmonisiert. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Regelungen zum Vorsteuerabzug übereinstimmend sind. Das hat zur Konsequenz, dass der Unternehmer nur die Umsatzsteuer erstattet bekommen kann, die in dem entsprechenden Land als Vorsteuer abziehbar ist.
Österreich: Grundsätzlich kein Vorsteuerabzug für Benzinkosten bei Pkw
In Österreich berechtigen die Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Anschaffung (Herstellung), Miete oder dem Betrieb von Pkw, Kombinationskraftwagen oder Krafträdern nicht zum Vorsteuerabzug. Das bedeutet, dass ein österreichischer Unternehmer die Vorsteuer aus den Benzinkosten in Österreich nicht als Vorsteuer geltend machen kann. Damit entfällt auch für den deutschen Unternehmer, der in Österreich tankt, grundsätzlich die Möglichkeit, sich die Vorsteuer aus den Benzinkosten erstatten zu lassen.
Für Kosten bestimmter Fahrzeuge wird die österreichische Vorsteuer aufgrund einer Ausnahmereglung erstattet:
• Fahrschulfahrzeuge,
• Vorführfahrzeuge und
• Kraftfahrzeuge, die ausschließlich zur gewerblichen Weiterveräußerung bestimmt sind, sowie
• Fahrzeuge, die zumindest zu 80 % der gewerblichen Personenbeförderung oder der gewerblichen Vermietung dienen.
Liegt eine derartige Nutzung vor, kann auch eine Vorsteuer-Vergütung beantragt werden.
Bei Nachweis ist der Vorsteuerabzug für Benzinkosten für LKW und Kleinbusse möglich und damit sind die Vorsteuern erstattungsfähig.
Vorsteuern im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen, bei denen es sich nicht um Pkw, Kombinationskraftwagen oder Krafträdern handelt, z. B. bei Lkw und Kleinbussen, können geltend gemacht werden. Insoweit muss der Antrag über das Bundeszentralamt für Steuern gestellt werden. Der deutsche Unternehmer muss beim Erstattungsantrag nachweisen, dass das Fahrzeug, für das er die Benzinkosten aufgewendet hat, die Voraussetzungen erfüllt, es also zur berechtigten Fahrzeugkategorie gehört.
Bei bestimmten Fahrzeugkategorien wird unterstellt, dass sie zum Vorsteuerabzug berechtigen. Hierzu gehören z. B.
• Kleinlastwagen,
• Kastenwagen,
• Pritschenwagen oder
• Klein-Autobusse.
Praxis-Tipp: Rechnungen einreichen
Sollte der Unternehmer den Vorsteuerabzug für Fahrzeuge geltend machen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist es im Interesse einer zügigen Verfahrensabwicklung – insbesondere im Vorsteuer-Erstattungsverfahren – sinnvoll, bereits bei der Antragstellung auch die weiteren Unterlagen (z. B. Kopie des Kfz-Briefes) einzureichen. Aus der Kopie des Kfz-Briefs muss eindeutig hervorgehen, dass es sich um eines jener Fahrzeuge handelt, für das der Vorsteuerabzug in Österreich nicht ausgeschlossen ist.

Praxis-Beispiel: Tankrechnung aus Österreich/Vorsteuervergütung

Herr Huber fährt mit seinem Kleinlastwagen häufig über die Grenze nach Österreich, um dort zu tanken. Kleinlastwagen gehören zu der Fahrzeugkategorie, bei der er in Österreich eine Vorsteuervergütung beantragen kann.
Herr Müller hat österreichische Benzinquittungen über insgesamt 1.800 EUR (einschließlich 20 %iger österreichischer Umsatzsteuer = 300 EUR) gesammelt. Er beantragt im Rahmen des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens die Erstattung der 300 EUR. Er fügt seinem Online-Antrag eine Kopie des Kfz-Scheins und die Benzinquittungen bei (Unterlagen sollten eingescannt werden).
Herr Müller bucht die Benzinkosten brutto als laufende Kfz-Betriebskosten. Da er im Voraus nicht beurteilen kann, ob und in welchem Umfang ihm die österreichische Umsatzsteuer erstattet wird, bucht er die Vergütung, sobald er einen Bescheid über die Erstattung erhalten hat bzw. mit der Gutschrift auf seinem Konto.