Die Gesetzgebung war in 2016 auch für das Steuerrecht wieder sehr rege.
Daraus resultiert eine Vielzahl von Änderungen. Ein deutlicher Schwerpunkt lag auf der internationalen Zusammenarbeit und einer besseren Abstimmung der jeweiligen nationalen Regelungen des Steuerrechts, vor allem um grenzüberschreitende Gestaltungen zu unterbinden.
1. Einkommensteuer
Buchführungspflicht
Ab 2016 wurden die Schwellenwerte zur Buchführungspflicht angehoben. Diese betragen nun:
bisher neu
Umsätze 500.000 EUR 600.000 EUR
Gewinn 50.000 EUR 60.000 EUR
Die neuen Schwellenwerte sind erstmals für Geschäftsjahre anzuwenden sind, die nach dem 31.12.2015 beginnen. Diese Anhebungen erfolgten wertgleich im HGB und in der AO.
Elektrofahrzeuge
Zur Besteuerung der privaten Nutzung von betrieblichen Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugen wurde klarstellend geregelt, dass bei der Ermittlung des Entnahmewerts nach der Fahrtenbuchmethode die Gesamtkosten hinsichtlich der AfA insoweit zu mindern sind, als das Batteriesystem die AK/HK erhöht hat. Bei angemieteten Batterien gehört der Mietaufwand nicht zu den Gesamtkosten; eine zusätzliche Minderung der AfA-Bemessungsgrundlage entfällt.
Freibeträge
Mit Wirkung ab 2016 wurden der Grundfreibetrag, der Kinderfreibetrag und auch das Kindergeld erhöht und damit primär ein Ausgleich für die gestiegenen Lebenshaltungskosten geschaffen.
Der jedem Steuerpflichtigen zustehende Grundfreibetrag stieg in 2016
von 8.472 EUR um + 180 EUR auf 8.652 EUR
Kalte Progression
Zusätzlich zu dieser Anpassung wurde auch die sog. Kalte Progression abgemildert, indem der ab 2016 geltende Einkommensteuertarif neu gefasst wurde. Die maßgebenden Tarifeckwerte haben sich um 1,482 % „nach rechts“ verschoben.
Kinderfreibetrag< Der Kinderfreibetrag, den jeder Elternteil erhält, erhöhte sich in 2016 von 2.256 EUR um + 48 EUR auf 2.304 EUR
Kindergeld
Entsprechend der Erhöhung beim Kinderfreibetrag wurde auch das Kindergeld auf folgende monatliche Werte angepasst in 2016
von 188 EUR um + 2 EUR auf 190 EUR für das 1. + 2. Kind,
von 194 EUR um + 2 EUR auf 196 EUR für das 3. Kind
von 219 EUR um + 2 EUR auf 221 EUR ab dem 4. Kind.
Kinderzuschlag
Für bedürftige Familien wurde auch der zusätzliche Kinderzuschlag erhöht, allerdings erstab 1.7.2016
von 140 EUR um + 20 EUR auf 160 EUR
Unterhaltsleistungen
Zudem wurde auch der steuerliche Abzugsbetrag für Unterhaltsverpflichtungen an die geänderten Grundfreibeträge angepasst in 2016
von 8.472 EUR um + 180 EUR auf 8.652 EUR
Investitionsabzugsbetrag
Die bisher erforderliche Benennung der Funktion ist ab 2016 entfallen. Stattdessen ist es nun Voraussetzung für einen Investitionsabzugsbetrag, dass die Summen der Abzugsbeträge bzw. der hinzugerechneten oder rückgängig gemachten Beträge i. S. d. § 7g EStG nach amtlichen vorgeschriebenen Datensätzen durch Datenfernübertragung übermittelt wird. Zudem wurde auch der bisher ausdrücklich geforderte Nachweis für eine Investitionsabsicht aus dem Gesetz herausgenommen. Die Änderungen gelten erstmals für Investitionsabzugsbeträge, die in einem nach dem 31.12.2015 endenden Wirtschaftsjahr in Anspruch genommen werden.
Kapitalertragsteuer
Eine rückwirkend ab 2016 geltende Änderung verhindert “aggressive“ Steuergestaltungen (z. B. sog. Cum-Ex- bzw. Cum/Cum-Geschäfte, Kopplungsgeschäfte, Ertragsausgleichsmodelle). Um derartige Gestaltungen zu unterbinden, fordert das Gesetz nun einen Mindesthaltezeitraum von 45 Tagen und ein Mindestmaß an wirtschaftlichem Risiko. Ist dies nicht gegeben, wird eine Anrechnung der Kapitalertragsteuer versagt. Anwendung findet dies allerdings erst für Kapitalerträge ab 20.000 EUR.
Alle übrigen, teilweise sehr grundlegenden Änderungen aus der Reform der Investmentbesteuerung treten erst ab 2018 in Kraft.
Rentenbesteuerung
Der steuerpflichtige Anteil einer erstmals ab 2016 bezogenen Rente (sog. Neurentner) erhöht sich auf 72 %. Für sog. Bestandsrentner, also Rentner, die ihre Rente bereits vor 2016 erstmals erhielten, bleibt der bisherige steuerfreie Anteil grundsätzlich weiter maßgebend.
Rücklagen
Für die Rücklagenübertragung nach § 6b EStG wurde ein neuer Absatz 2a geschaffen. Dieser ermöglicht es auf Antrag bei einer beabsichtigten Reinvestition des Veräußerungsgewinns im EU-/EWR-Raum die darauf entfallende Steuer über einen Zeitraum von 5 Jahren zu verteilen. Diese Änderung wurde durch die Rechtsprechung des EuGH (EuGH, Urteil v. 16.4.2015, Rs. C-591/13) erforderlich, der zur bisherigen Fassung einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit sah. Die Änderung gilt rückwirkend für alle offenen Fälle.
Steuerabzug
Für Kreditinstitute wurde verbindlich festgelegt, dass ein Steuerabzug „unter Beachtung der im BStBl veröffentlichten Auslegungsvorschriften der Finanzverwaltung“ zu erfolgen hat. Hintergrund dieser Änderung war die Rechtsprechung der BFH (BFH, Urteil v. 12.12.2012, I R 27/12). Darin wurde entschieden, dass eine Bank bei einem Widerspruch eines Kunden, der sich auf den Wortlaut und Zweck des EStG stützt, vom Steuerabzug Abstand nehmen muss. Diese vorteilhafte Rechtsprechung hat nun ab 2016 keine Grundlage mehr.
Unterhaltszahlungen
Der Abzug von Unterhaltszahlungen an geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehegatten erfordert zusätzlich die Angabe der Identifikationsnummer (§ 139b AO) der unterhaltenen Person. Wird diese ID-Nummer vom Unterhaltsempfänger nicht herausgegeben, kann sie der Zahlende beim BZSt erfragen. Damit soll auch eine Versteuerung der Zahlungen beim Empfänger als Sonstige Einkünfte – das sog. Korrespondenzprinzip – abgesichert werden.
Vorsorgeaufwendungen
Der Höchstbetrag, bis zu welchem Vorsorgeaufwendungen für das Alter steuerlich geltend gemacht werden können, erhöht sich in 2016 auf 22.767 EUR. Davon können maximal 82 % = 18.669 EUR als Sonderausgaben abgezogen werden.