In vielen Bundesländern sind die Studenten nun ins neue Semester gestartet und suchen oft noch einen Nebenjob. Die Art der Beschäftigung entscheidet dabei über die Höhe der Abgabenlast. Die flexibelste und für Arbeitgeber günstigste Variante ist die Beschäftigung eines Werkstudenten.
Befristungen, die Höhe des Arbeitsentgelts oder die Höhe der wöchentlichen Stundenzahl können entscheidend sein für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung eines Studenten. Spätestens bei einer mehr als geringfügigen Beschäftigung wird der Student selbst an der Beitragszahlung beteiligt und kommt auch nicht mehr in den Genuss der beitragsfreien Mitversicherung als Familienangehöriger in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Die geringfügige Beschäftigung
Für Studenten in geringfügig entlohnten oder kurzfristigen Beschäftigungen ergeben sich keine Besonderheiten gegenüber anderen Personen in solchen Beschäftigungen. Diese Beschäftigungen sind mit Ausnahme in der Rentenversicherung innerhalb einer geringfügig entlohnten Beschäftigung versicherungsfrei. Während in der auf längstens 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres befristeten kurzfristigen Beschäftigung keine Beiträge anfallen, sind in der geringfügig entlohnten Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt bis regelmäßig 450 EUR im Monat Beiträge zu zahlen. Diese belaufen sich für den Arbeitgeber zur Krankenversicherung auf 13 % und in der Rentenversicherung auf 15 %. Der Student hat in der Rentenversicherung einen Beitragsanteil von 3,7 % zu tragen, sofern er nicht gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragt. Der Vorteil der geringfügigen Beschäftigung von Studenten liegt darin, dass die beitragsfreie Familienversicherung über die Eltern in der gesetzlichen Krankenversicherung weiterhin bestehen bleibt.
Die Beschäftigung als Werkstudent
Hierbei handelt es sich aus Arbeitgebersicht um die wohl günstigste Form der Beschäftigung eines Studenten. Voraussetzung ist, dass der mehr als geringfügig beschäftigte Student während der Vorlesungszeit nicht mehr als 20 Stunden in der Woche arbeitet (während der vorlesungsfreien Zeit ist dies auch darüber hinaus zulässig). Eine Beitragsbelastung ergibt sich nur aufgrund der Rentenversicherungspflicht in Höhe von 9,35 %. Den gleichen Anteil hat der Student zu tragen. Allerdings kann dieser für den Studenten auch niedriger ausfallen, wenn er ein Gleitzonenentgelt von 450,01 bis 850 EUR erzielt. In den weiteren Sozialversicherungszeigen besteht für Werkstudenten Versicherungs- und Beitragsfreiheit.
Werkstudenten können nicht mehr beitragsfrei über die Familienversicherung der Eltern mitversichert werden. Stattdessen sind sie in der kostengünstigen Krankenversicherung der Studenten kranken- und pflegeversichert. Diese Beitragsbelastung beträgt für den Studenten insgesamt max. 76,53 EUR (zuzüglich kassenindividuellen Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung).
Die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung
Studenten, die mehr als geringfügig und mehr als 20 Stunden in der Woche beschäftigt sind, sind voll sozialversicherungspflichtig. Hier ergibt sich die übliche Abgabenbelastung für den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Für den Arbeitnehmer kann sich bei einem Arbeitsentgelt in der Gleitzone von 450,01 bis 850 EUR ein von der normalen Abgabenbelastung günstigerer Gesamtbeitragsanteil ergeben.