Ort der sonstigen Leistung:

Leistungsort bei Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernseh- und auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistungen an Privatpersonen ab 1.1.2015 im Bestimmungsstaat. Als (freiwillige) Verfahrenserleichterung soll der sog. Mini One Stop Shop (MOSS) dienen, mit dessen Hilfe Unternehmer, die entsprechende Leistungen im EU-Ausland erbringen, ihre Erklärungspflichten zentral im Ansässigkeitsstaat erledigen können. Die Finanzverwaltung nimmt zu den Änderungen in ihrem Schreiben vom 10.12.2014 Stellung und passt den UStAE entsprechend an.

Reverse-Charge-Verfahren:

Die neuen Anwendungsfälle (Tablets, Spielekonsolen, edle und unedle Metalle) sind bereits seit 1.10.2014 in Kraft. Das BMF hat jedoch eine Nichtbeanstandungsregelung(BMF, Schreiben v. 26.9.2014, IV D 3 – S 7279/14/10002) erlassen, die ursprünglich zum 31.12.2014 auslaufen sollte, dann aber nochmals bis zum 30.6.2015 verlängert wurde (BMF, Schreiben v. 5.12.2014).

Hinweis: Durch das ZollkodexAnpG (s.u.) soll für die edlen und unedlen Metalle eineBagatellgrenze von 5.000 EUR eingeführt werden, wie es sie für Mobilfunkgeräte, integrierte Schaltkreise, Tablets und Spielekonsolen bereits gibt. Damit sollen praktische Anwendungsprobleme vermieden werden (Stichwort „Steuerfalle Grillparty“). Der Bundesrat muss dem Gesetz (vs. am 19.12.) noch zustimmen.

Steuerbefreiungen:

  • 4 Nr. 15b UStG:Eingliederungleistungennach SGB II, Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nach SGB III und vergleichbare Leistungen, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden, sind ab 1.1.2015 steuerfrei.
  • 4 Nr. 27a UStG:Personalgestellungen durch religiöse und weltanschauliche Einrichtungenfür bestimmte Tätigkeiten und für Zwecke des geistigen Beistands sind ab 1.1.2015 steuerfrei.

Steuersatz:

Für Umsätze mit Hörbüchern, die nach dem 31.12.2014 ausgeführt werden, gilt derermäßigte Steuersatz (7 %). Dies gilt nicht für jugendgefährdende Hörbücher, Hörspiele, Hörzeitungen und -zeitschriften sowie auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen (Herunterladen von Hörbüchern oder eBooks). Nähere Hinweise hierzu enthält das BMF-Schreiben v. 1.12.2014.