Pflegefall in der Familie und steuerliche Aspekte

In unserer immer älter werdenden Gesellschaft rücken Themen wie Pflege und Unterbringung in einem Heim zunehmend in den Mittelpunkt. Nicht nur die Wahl der richtigen Pflegeform oder des Heims sind wichtig. Ein Pflegefall in der Familie bringt auch steuerliche Aspekte mit sich, die beachtet werden sollten.

Pflege hat viele Gesichter. Da gibt es z. B. die Hilfe, die täglich für eine Stunde vorbei schaut, einkauft und nach dem Rechten sieht, wenn das nicht mehr alleine erledigt werden kann. Andere brauchen nur Unterstützung bei der Körperpflege, kommen aber sonst noch gut alleine zurecht. Und wieder andere benötigen jemanden, der rund um die Uhr zur Verfügung steht. Wenn das Leben zu Hause trotz Unterstützung gar nicht mehr klappt, wird die Pflege in einem Heim fortgesetzt. Für ein „Heim“ entscheiden sich jedoch nicht nur pflegebedürftige Menschen; mittlerweile gibt es die verschiedensten Angebote, z. B. betreutes Wohnen oder Wohngemeinschaften für Senioren.

Für welches Pflege- bzw. Betreuungsmodell auch immer Sie sich entscheiden, eines haben sie alle gemeinsam: Sie kosten Geld – und das teilweise nicht zu knapp. Es können Kosten anfallen für die Beschäftigung einer ambulanten Pflegekraft, die Inanspruchnahme von Pflegediensten, von Einrichtungen der Tages- und Nachpflege, der Kurzzeitpflege oder von nach Landesrecht anerkannten niedrigschwelligen Betreuungsangeboten und für die Unterbringung in einem Heim (R 33.3 Abs. 2 EStR 2012).

Für diese Pflegekosten gibt es steuerliche Erleichterungen, z. B. können sie als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG geltend gemacht werden. Allerdings ist der steuerliche Abzug von einigen Voraussetzungen abhängig.

 

Pflegebedürftigkeit

Voraussetzung für die Geltendmachung der Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen ist, dass die gepflegte Person zum begünstigten Personenkreis zählt. Dazu gehören pflegebedürftige Personen mit Pflegestufe I, II oder III und Personen, bei denen eine erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz festgestellt wurde.

Wer nicht zu diesen pflegebedürftigen Menschen gehört, aber kurzfristig auf Pflege angewiesen ist (z. B. wegen einer vorübergehenden Krankheit), kann die dadurch entstehenden Kosten ebenfalls als außergewöhnliche Belastungen geltend machen.

 

Krankheitsbedingte Pflegekosten

Pflegekosten sind nur dann abzugsfähig, wenn sie durch eine Krankheit bedingt sind. Altersbedingte Pflegekosten können nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden; diese zählen zu den üblichen Kosten der Lebensführung und sind durch Grundfreibetrag und Altersentlastungsbetrag abgegolten.

Wichtig: Nur die Aufwendungen für Pflege und Betreuung gehören zu den außergewöhnlichen Belastungen. Wird z. B. bei einer Pflege zu Hause eine Pflegekraft auch für das Kochen, Waschen, Putzen usw. bezahlt, ist dieser Teil der Kosten nur im Rahmen der Steuerermäßigung des § 35a EStG abzugsfähig.

 

Zumutbare Belastung

Die Pflegekosten einer bedürftigen Person sind als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG abzugsfähig, allerdings nicht in voller Höhe:

  • Erstattungen / Zahlungen von Versicherungen oder anderen Stellen: Die Pflegekosten müssen um die entsprechenden Beträge gekürzt werden.

zumutbare Belastung: Pflegekosten gehören zu den außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art. Das Gesetz verlangt, dass ein Teil der Aufwendungen selbst getragen werden muss – dieser Eigenanteil heißt hier zumutbare Belastung. Nur Kosten, die über die zumutbare Belastung hinausgehen, sind als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Wie hoch die zumutbare Belastung ist, hängt davon ab, ob derjenige, der die Kosten geltend macht, verheiratet ist, ob er Kinder hat und wie hoch der

Ob die zumutbare Belastung verfassungsgemäß ist, prüft derzeit der BFH (Az VI R 32/13). Wer Pflegekosten bzw. Krankheitskosten geltend macht, sollte deshalb darauf achten, dass der entsprechende Bescheid vorläufig ergeht (BMF, Schreiben v. 10.6.2014).

 

Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen

Bei Pflege zu Hause kommt für den Teil der Kosten, der aufgrund der zumutbaren Belastung nicht berücksichtigt wird, die Steuerermäßigung nach § 35a EStG für haushaltsnahe Dienstleistungen bzw. Beschäftigungsverhältnisse in Betracht. Das gilt auch für altersbedingte Pflegekosten und hauswirtschaftliche Leistungen, die nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können.

 

Pflegekosten oder Behinderten-Pauschbetrag?

Behinderte Menschen können für ihre behinderungsbedingten Aufwendungen den Behinderten-Pauschbetrag bekommen. Mit ihm sind laufende und typische Aufwendungen für die Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, für die Pflege und für einen erhöhten Wäschebedarf abgegolten. Wird der Behinderten-Pauschbetrag in Anspruch genommen, sind daneben keine Pflegekosten absetzbar (§ 33b Abs. 1 Satz 1 EStG, R 33.3 Abs. 4 EStR 2012).

Im Einzelfall kann es sich deshalb lohnen, auf den Behinderten-Pauschbetrag zu verzichten und stattdessen die Pflegekosten geltend zu machen (z. B. bei sehr hohen Pflegekosten aufgrund einer Heimunterbringung); behinderungsbedingte Aufwendungen und Pflegekosten müssen dann allerdings im Einzelnen nachgewiesen werden.